»Zu entscheiden ist die Rechtsfrage, wie sich im Falle einer nur teilweisen Valutierung des Grundpfandrechts [Grundschuld] die 5/10-Grenze des § 85 a Abs. 1, 3 ZVG errechnet. ob das Versteigerungsgericht also lediglich von den Nominalwerten der dinglichen Rechte auszugehen oder ob es auf den Betrag der persönlichen Forderung abzustellen hat. Diese Frage ist Ä soweit für die Kammer ersichtlich Ä von der Rechtspr. noch nicht entschieden und bislang lediglich in den Aufsätzen von Hennings (Sparkasse 1982, 263), Scherer (Rpfleger 1984, 259) sowie Muth (Rpfleger 1985, 45) behandelt.«
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