LG Tübingen - 04.11.1985 (5 T 255/85) - DRsp Nr. 1996/18894
LG Tübingen, vom 04.11.1985 - Aktenzeichen 5 T 255/85
DRsp Nr. 1996/18894
Die Vorlage eines gerichtlichen Vergleichs führt nicht zur Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung; § 775 Nr. 1 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar.
Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung beispielsweise nach §§ 13KO und 47VerglO fällt ebenfalls nicht unter § 775ZPO. Konkurs- und Vergleichseröffnung sind von Amts wegen zu beachten (vgl. § 89 GVGA).
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