OLG München - Beschluss vom 13.12.2021
34 Wx 408/21
Normen:
GBO § 71 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG München, vom 27.09.2021

Löschung einer ZwangssicherungshypothekBeschwerde gegen den Beschluss eines GrundbuchamtsFormgerechter Nachweis der Aufhebung einer zu vollstreckenden Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 13.12.2021 - Aktenzeichen 34 Wx 408/21

DRsp Nr. 2022/2470

Löschung einer Zwangssicherungshypothek Beschwerde gegen den Beschluss eines Grundbuchamts Formgerechter Nachweis der Aufhebung einer zu vollstreckenden Entscheidung

Der formgerechte Nachweis der Aufhebung der zu vollstreckenden Entscheidung nach § 868 Abs. 1 ZPO kann im Grundbuchverfahren nur durch Vorlage einer Ausfertigung, nicht auch einer beglaubigten Abschrift der aufhebenden Entscheidung geführt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 27. September 2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GBO § 71 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte begehrt die Löschung einer Zwangssicherungshypothek.

Am 7.11.2018 beantragte eine anwaltlich vertretene Gläubigerin der Beteiligten beim Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu 13.228,52 € am Wohnungseigentum der Beteiligten. Beigefügt war die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16.10.2018, nach dem die Beteiligte an die Titelgläubigerin einen Betrag in Höhe der beantragten Zwangshypothek zu zahlen hatte. Laut der auf den Festsetzungsbeschluss gesetzten gerichtlichen Zustellungsbescheinigung war der Beschluss am 18.10.2018 der Beteiligten zugestellt worden. Das Grundbuchamt trug die Zwangssicherungshypothek am 8.11.2018 ein.