Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 27. September 2021 wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligte begehrt die Löschung einer Zwangssicherungshypothek.
Am 7.11.2018 beantragte eine anwaltlich vertretene Gläubigerin der Beteiligten beim Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu 13.228,52 € am Wohnungseigentum der Beteiligten. Beigefügt war die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16.10.2018, nach dem die Beteiligte an die Titelgläubigerin einen Betrag in Höhe der beantragten Zwangshypothek zu zahlen hatte. Laut der auf den Festsetzungsbeschluss gesetzten gerichtlichen Zustellungsbescheinigung war der Beschluss am 18.10.2018 der Beteiligten zugestellt worden. Das Grundbuchamt trug die Zwangssicherungshypothek am 8.11.2018 ein.
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