Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin aus übergegangenem Recht (§
Die Beklagte betreibt Arbeitnehmerüberlassung. Bei ihr war seit dem 11. April 1988 der am 12. März 1963 geborene H A zum Verleih an Drittfirmen als Lagerarbeiter gegen einen Stundenlohn von 11,-- DM zuzüglich Fahrtkosten- und Verpflegungszuschuß beschäftigt. Die Kündigungsfrist sollte zwei Wochen betragen.
Der Arbeitnehmer A hatte im Jahre 1987 einen Unfall erlitten, an dessen Folgen er geraume Zeit arbeitsunfähig war. Auf Empfehlung seines Hausarztes beantragte er am 14. Januar 1988 bei der Klägerin eine Erholungskur und unterzog sich am 2. März 1988 einer Untersuchung durch den sozialärztlichen Dienst der Klägerin.
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