BAG - Urteil vom 27.03.1991
5 AZR 58/90
Normen:
BGB § 394 ; LFZG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 7 ; SGB X § 115 Abs. 1 ; ZPO § 850 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 2371
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Frankfurt/M. - Urteil vom 23.12.1988 - 15 Ca 398/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Frankfurt/M. - Urteil vom 8.11.1989 - 1 Sa 438/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle - Rechtsmißbrauch

BAG, Urteil vom 27.03.1991 - Aktenzeichen 5 AZR 58/90

DRsp Nr. 2000/1212

Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle - Rechtsmißbrauch

»Hat ein Arbeitnehmer auf Befragen bei der Einstellung erklärt, er sei gesund, wird ihm dann aber auf einen zuvor gestellten Antrag nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Kur bewilligt, so kann der Arbeitgeber die während der Kur zu gewährende Lohnfortzahlung nicht als entstandenen Schaden geltend machen.«

Normenkette:

BGB § 394 ; LFZG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 7 ; SGB X § 115 Abs. 1 ; ZPO § 850 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin aus übergegangenem Recht (§ 115 Abs. 1 SGB X) Lohnfortzahlung schuldet.

Die Beklagte betreibt Arbeitnehmerüberlassung. Bei ihr war seit dem 11. April 1988 der am 12. März 1963 geborene H A zum Verleih an Drittfirmen als Lagerarbeiter gegen einen Stundenlohn von 11,-- DM zuzüglich Fahrtkosten- und Verpflegungszuschuß beschäftigt. Die Kündigungsfrist sollte zwei Wochen betragen.

Der Arbeitnehmer A hatte im Jahre 1987 einen Unfall erlitten, an dessen Folgen er geraume Zeit arbeitsunfähig war. Auf Empfehlung seines Hausarztes beantragte er am 14. Januar 1988 bei der Klägerin eine Erholungskur und unterzog sich am 2. März 1988 einer Untersuchung durch den sozialärztlichen Dienst der Klägerin.