LAG Köln - Urteil vom 15.05.2006
14 (12) Sa 43/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 59
NZA-RR 2007, 77
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 759/04

Mangels Abmahnung unwirksame fristlose Kündigung eines Personalreferenten bei Schlechtleistung

LAG Köln, Urteil vom 15.05.2006 - Aktenzeichen 14 (12) Sa 43/06

DRsp Nr. 2007/1038

Mangels Abmahnung unwirksame fristlose Kündigung eines Personalreferenten bei Schlechtleistung

»Ist ein Personalreferent aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung verpflichtet, für freie Stellen vorrangig interne Bewerber vorzuschlagen, können Nachlässigkeiten bei dieser Verpflichtung ohne vorherige erfolglose Abmahnung nicht zu einer außerordentlichen Kündigung führen.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die Beklagte vom 13.01.2004 sowie daraus folgende Annahmeverzugslohnansprüche.

Der 44jährige Kläger (verheiratet, 1 Kind) ist seit dem 01.07.1991 als Personalreferent bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von 5.645,00 EUR beschäftigt.