Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die Beklagte vom 13.01.2004 sowie daraus folgende Annahmeverzugslohnansprüche.
Der 44jährige Kläger (verheiratet, 1 Kind) ist seit dem 01.07.1991 als Personalreferent bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von 5.645,00 EUR beschäftigt.
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