I. Die Beteiligten streiten um das Recht der Arbeitgeberin/Antragsgegnerin, die Nutzung von TV-, Video- und DVD-Geräten durch die Arbeitnehmer in ihren Räumlichkeiten einseitig und generell zu untersagen.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, den Anträgen des Betriebsrats stattzugeben, wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 27.07.2005 in vollem Umfang Bezug genommen.
Der arbeitsgerichtliche Beschluss wurde der Arbeitgeberin am 27.10.2005 zugestellt. Sie hat hiergegen am Montag, dem 28.11.2005 Beschwerde einlegen und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27.01.2006 - am 26.01.2006 begründen lassen.
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