KG - Beschluss vom 02.12.2002
24 W 92/02
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 5 ; ZVG § 56 S. 2 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 120
NJ 2003, 317
NJW-RR 2003, 443
NZM 2003, 116
ZMR 2003, 292
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 190/01
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 76 I1174/00

Mithaftung des Ersteigerers für Wohngeldausfälle vor dem Zuschlag

KG, Beschluss vom 02.12.2002 - Aktenzeichen 24 W 92/02

DRsp Nr. 2003/3578

Mithaftung des Ersteigerers für Wohngeldausfälle vor dem Zuschlag

»1. Da die Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung über Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und Sonderumlagen in der Einzelabrechnung den zahlungsunfähigen Wohnungseigentümer, bevor dessen endgültiger finanzieller Ausfall feststeht, einbeziehen müssen (BGHZ 108, 44 = NJW 1989, 3018), können sie nach Feststehen des Ausfalls die insgesamt entstandenen Wohngeldrückstände (im Wege eines "Nachtragshaushalts") durch Eigentümerbeschluss unter sich aufteilen, und zwar nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssels auf die bei Beschlussfassung vorhandenen Wohnungseigentümer und unter Einschluss eines Wohnungseigentümers, der seine Wohnung zwischenzeitlich ersteigert hat und der damit erstmals durch eine solche Sonderumlage belastet wird (vgl. BGHZ 142, 290 = NJW 1999, 3713).2. Für die Nachtrags-Umlage muss die Zusammensetzung der aufgelaufenen Wohngeldrückstände genau nach den zwischenzeitlichen Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen und auch nach den Wohnungen des zahlungsunfähigen Wohnungseigentümers festgestellt werden (KG WM 2001, 355 = ZWE 2001, 381 = DWE 2001, 117 = KGRep 2001, 209).