OLG Hamm - Urteil vom 22.11.1999
3 U 90/99
Normen:
BGB § 126 Abs. 2 S. 1, § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 2, § 166 Abs. 1, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BPflV § 22, § 22 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, § 7 Abs. 1, § 22 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; ZPO § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ;
Fundstellen:
NJW 2000, 3437
VersR 2000, 365
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 174/98

Nichtigkeit von Wahlleistungsvereinbarungen

OLG Hamm, Urteil vom 22.11.1999 - Aktenzeichen 3 U 90/99

DRsp Nr. 2000/7217

Nichtigkeit von Wahlleistungsvereinbarungen

»Die gem. § 126 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 22 Abs. 2 S. 1 1. Halbsatz Bundespflegesatzverordnung bestimmte Schriftform ist grundsätzlich nur dann gewahrt, wenn alle die Wahlleistungen betreffenden Erklärungen in derselben Urkunde niedergelegt und von beiden Parteien unterzeichnet sind.«

Normenkette:

BGB § 126 Abs. 2 S. 1, § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 2, § 166 Abs. 1, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BPflV § 22, § 22 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, § 7 Abs. 1, § 22 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; ZPO § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ;

Gründe:

Die Klägerin macht gegen den Beklagten ärztliche Vergütungsansprüche für erbrachte Wahlleistungen geltend.

Der Beklagte ist Sohn und Erbe seiner am 09. 06. 1997 verstorbenen Mutter, die am 08. 04. 1997 im Krankenhaus der Klägerin aufgenommen worden war und an diesem Tag einen "Aufnahme- und Behandlungsvertrag" unterzeichnet hatte. In diesem Vertrag wurden keine sog. Wahlleistungen vereinbart. Bei der Aufnahme erhielt die verstorbene Mutter des Beklagten eine schriftliche "Patienteninformation", in der über die Leistungsentgelte des Krankenhauses informiert wird.