Die Klägerin macht gegen den Beklagten ärztliche Vergütungsansprüche für erbrachte Wahlleistungen geltend.
Der Beklagte ist Sohn und Erbe seiner am 09. 06. 1997 verstorbenen Mutter, die am 08. 04. 1997 im Krankenhaus der Klägerin aufgenommen worden war und an diesem Tag einen "Aufnahme- und Behandlungsvertrag" unterzeichnet hatte. In diesem Vertrag wurden keine sog. Wahlleistungen vereinbart. Bei der Aufnahme erhielt die verstorbene Mutter des Beklagten eine schriftliche "Patienteninformation", in der über die Leistungsentgelte des Krankenhauses informiert wird.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|