Notwendige Kosten der Zwangsversteigerung im Falle einer Bank als vollstreckende Grundschuldgläubigerin
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.1999 - Aktenzeichen 16 U 140/98
DRsp Nr. 2004/1363
Notwendige Kosten der Zwangsversteigerung im Falle einer Bank als vollstreckende Grundschuldgläubigerin
»1. Beauftragt eine Bank als vollstreckende Grundschuldgläubigerin einen Makler, für den bevorstehenden Zwangsversteigerungstermin Interessenten ausfindig zu machen, so sind die dadurch entstandenen Maklergebühren vom Schuldner nicht zu ersetzen.2. Die Bank darf jedoch 300 DM Bearbeitungsgebühr für die Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten in Rechnung stellen und eine Person zum Zwangsversteigerungstermin entsenden und dafür pauschal 250 DM berechnen.«
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