OLG Hamm - Beschluss vom 23.12.1999
15 W 453/99
Normen:
ZVG § 83 Nr. 7, § 43 Abs. 1, § 37, § 74 a Abs. 5 S. 4;
Fundstellen:
InVo 2000, 107
KTS 2000, 394
OLGReport-Hamm 2000, 125
ZfIR 2000, 907
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 999/99
AG Unna, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 57/97

Objektbeschreibung in der Terminsbestimmung

OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.1999 - Aktenzeichen 15 W 453/99

DRsp Nr. 2000/7198

Objektbeschreibung in der Terminsbestimmung

»1. Der Rechtspfleger des Versteigerungsgerichts kann sich bei der Mitteilung der Nutzungsart in der öffentlichen Bekanntmachung des Versteigerungstermins grundsätzlich an die Angaben des Sachverständigen in dem Verkehrswertgutachten halten und sich auf eine auszugsweise Wiedergabe beschränken.2. Wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen, daß es sich bei den weiteren Angaben um eine Objektbeschreibung "laut Gutachten" handele, ist hinreichend deutlich gemacht, daß diese Angaben durch das Gericht nicht abschließend geprüft sind. Sie können mit der Zuschlagsbeschwerde nicht unter dem Gesichtspunkt des Bekanntmachungsmangels in Frage gestellt werden.«

Normenkette:

ZVG § 83 Nr. 7, § 43 Abs. 1, § 37, § 74 a Abs. 5 S. 4;

Gründe:

I.