OLG Bamberg - 16.12.1988 (5 U 133/88) - DRsp Nr. 1996/16585
OLG Bamberg, vom 16.12.1988 - Aktenzeichen 5 U 133/88
DRsp Nr. 1996/16585
Zum Zeitpunkt der Entscheidung muß das Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. Es besteht schon vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung ab Erteilung der Klausel und fällt mit dem Ende der Zwangsvollstreckung weg.Die Einstellung der Zwangsvollstreckung gem §§ 717, 719ZPO setzt voraus, daß erkennbar ein gewisses Maß an Erfolgsaussicht vorhanden ist.Wenn der Kläger nur gegen Sicherheitsleistung aus einem Urteil vollstrecken darf, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für den Beklagten, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen eine von ihm zu erbringende Sicherheit zu beantragen.
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