OLG Bamberg - Beschluss vom 19.12.2001
3 U 252/01
Normen:
ZPO § 91 a Abs. 1 § 936 § 929 Abs. 2 § 170 § 176 § 187 S. 1 § 82 ;
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 85/01

OLG Bamberg - Beschluss vom 19.12.2001 (3 U 252/01) - DRsp Nr. 2002/5419

OLG Bamberg, Beschluss vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 3 U 252/01

DRsp Nr. 2002/5419

Normenkette:

ZPO § 91 a Abs. 1 § 936 § 929 Abs. 2 § 170 § 176 § 187 S. 1 § 82 ;

Gründe:

I.

Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das führt zur Auferlegung der Kosten beider Rechtszüge auf die Verfügungsbeklagte, weil die Berufung der Verfügungsklägerin aller Voraussicht nach erfolgreich gewesen wäre.

1. Das Landgericht Aschaffenburg hat in dem angefochtenen Urteil vom 16.8.2001 seine Beschlußverfügung vom 3.5.2001 aufgehoben mit der Begründung, die Verfügungsklägerin habe diese einstweilige Verfügung der Verfügungsbeklagten nicht innerhalb der am 5.6.2001 abgelaufenen Vollziehungsfrist (§§ 936, 929 Abs. 2 ZPO) wirksam zugestellt. Dem kann nicht gefolgt werden.