I. Der Schuldner ist auf Klage der Gläubiger mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Oktober 1999 - 11 O 283/98 - verurteilt worden, es zu unterlassen, im Gewässerbereich der O von Kilometer 561,5 bis 704 das Fischereirecht auszuüben und Angelkarten auszustellen und zu verkaufen. Durch Beschluss vom 07. März 2001 hat die Zivilkammer dem Schuldner auf Antrag der Gläubiger für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in diesem Urteil enthaltene Unterlassungsverpflichtung, nämlich es zu unterlassen, im Gewässerbereich der O von Kilometer 561,5 bis 704 das Fischereirecht auszuüben und Angelkarten auszustellen und zu verkaufen, die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
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