(c) »Der Kl. ist die von ihr begehrte Prozeßkostenhilfe für die Vollstreckung des Unterhaltstitels in Kalifornien zu versagen. Für die zur Vollstreckung des Unterhaltsurteils in Kalifornien notwendige Klage in Kalifornien kann ihr ein deutsches Gericht Prozeßkostenhilfe nicht bewilligen, denn für die Rechtspflegeorgane in Kalifornien wäre eine solche Entscheidung ohne Bedeutung und ein Freistellungs- oder Vorschußanspruch gegen die Staatskasse in der Bundesrepublik Deutschland für die bei einer Rechtsverfolgung vor einem ausländischen Gericht im Ausland zu zahlenden Kosten ist im deutschen Prozeßkostenhilferecht nicht vorgesehen.
(d) Die Kl. ist durch die Versagung der begehrten Prozeßkostenhilfe nicht rechtlos gestellt, denn sie kann und muß bei dem für die Klage örtlich zuständigen Gericht in Kalifornien um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachsuchen. Im Verhältnis zwischen Kalifornien und der Bundesrepublik Deutschland ist die gegenseitige Gewährung von Prozeßkostenhilfe verbürgt. ..«
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