OLG Bremen vom 04.11.1988
1 W 67/88
Normen:
ZPO § 727 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1989, 172

OLG Bremen - 04.11.1988 (1 W 67/88) - DRsp Nr. 1996/16604

OLG Bremen, vom 04.11.1988 - Aktenzeichen 1 W 67/88

DRsp Nr. 1996/16604

Die Änderung nur des Namens der im Urteil (oder sonstigem Vollstreckungstitel) als Gläubiger oder Schuldner des Anspruchs genannten Person, die unverändert Gläubiger oder Schuldner ist, z.B. durch Verheiratung, Ehescheidung oder sonstiger Namensänderung, ist kein Rechtsnachfolgefall im Sinne von § 727 ZPO. Der (nachgewiesene) neue Name ist bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu erwähnen oder, wenn diese bereits erteilt ist, ist dieser als klarstellender Zusatz beizuschreiben.

Normenkette:

ZPO § 727 ;

Hinweise:

Gleiches gilt bei der Änderung der Firma (§§ 31, 107 HGB).

Fundstellen
Rpfleger 1989, 172