OLG Bremen - 04.11.1988 (1 W 67/88) - DRsp Nr. 1996/16604
OLG Bremen, vom 04.11.1988 - Aktenzeichen 1 W 67/88
DRsp Nr. 1996/16604
Die Änderung nur des Namens der im Urteil (oder sonstigem Vollstreckungstitel) als Gläubiger oder Schuldner des Anspruchs genannten Person, die unverändert Gläubiger oder Schuldner ist, z.B. durch Verheiratung, Ehescheidung oder sonstiger Namensänderung, ist kein Rechtsnachfolgefall im Sinne von § 727ZPO. Der (nachgewiesene) neue Name ist bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu erwähnen oder, wenn diese bereits erteilt ist, ist dieser als klarstellender Zusatz beizuschreiben.
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