Der Senat bestätigt einen Beschluß des LG Hildesheim. Dort ist u. a. ausgeführt: »Die Gläubigerin geht davon aus, die Tatsache, daß der Gerichtsvollzieher die Schuldnerin mehrfach am Tage nicht angetroffen habe, genüge, um die Voraussetzungen des § 758 ZPO darzulegen. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Eine Durchsuchungsanordnung kann grundsätzlich nur erlassen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Schuldner die Einwilligung zur Durchsuchung verweigern werde (LG Darmstadt JurBüro 1980, 775). Wenn der Gerichtsvollzieher jedoch die Schuldnerin bisher nicht angetroffen hat, kann in der Regel ein weiterer Vollstreckungsversuch zu einem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem mit der Anwesenheit der Schuldnerin gerechnet werden kann (LG Frankfurt DGVZ 1980, 23).«
Die Abwesenheit der Schuldnerin Ä so heißt es weiter im LG-Beschluß Ä sei nur dann als Verweigerung des Zutritts zur Wohnung anzusehen, wenn der Vollstreckungstermin der Schuldnerin vorher mitgeteilt worden wäre. Das sei bislang von der Gläubigerin nicht versucht worden. Für ein Vorgehen nach § fehle daher zur Zeit das Rechtsschutzbedürfnis. Ä Diese Begründung trifft nach Ansicht des OLG Celle zu.
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