»Gemäß § 7 Abs. 2, § 57 Abs. 2 GmbHG darf die Anmeldung der Kapitalerhöhung einer Einmann-GmbH erst erfolgen, wenn neben den in § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 GmbHG vorgeschriebenen Einzahlungen der Gesellschafter für den noch übrigen Teil der Geldeinlage eine Sicherung bestellt hat. Im vorl. Fall ist als Sicherheit die selbstschuldnerische Bürgschaft der Firma H. vorgelegt worden, deren Komplementärin die Firma H. und deren Kommanditist K., der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Firma H., ist. Dieser ist zugleich der einzige Gesellschafter der hier betroffenen, die Eintragung der Kapitalerhöhung begehrenden Firma.
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