»Trotz der besonderen Situation, in der sich der Strafgefangene befindet, gelten für seinen Arbeitslohn die Vorschriften der §§ 850ff. ZPO über den Pfändungsschutz. § 93 Abs. 2StVollzG gestattet nur die Aufrechnung mit Ersatzansprüchen des § 93 Abs. 1 S.1 StVollzG.«
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