OLG Celle - Beschluss vom 31.10.2000
8 W 195/00
Normen:
KostO § 133 § 157 ; ZPO § 726 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 1730/99

OLG Celle - Beschluss vom 31.10.2000 (8 W 195/00) - DRsp Nr. 2002/10239

OLG Celle, Beschluss vom 31.10.2000 - Aktenzeichen 8 W 195/00

DRsp Nr. 2002/10239

»Vereinbaren die Vertragsparteien in einer notariellen Urkunde, dass der Notar dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung ohne den Nachweis des Entstehens und der Fälligkeit der Schuld zu erteilen hat, entsteht bei Erstellung der vollstreckbaren Ausfertigung keine Gebühr nach § 133 KostO

Normenkette:

KostO § 133 § 157 ; ZPO § 726 ;

Gründe:

Die kraft Zulassung durch das Landgericht gemäß § 156 Abs. 2 KostO statthafte, fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde des Notars hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die von der Beschwerdeführerin angegriffene Kostenrechnung zu Recht und mit zutreffender Begründung aufgehoben und den Notar für verpflichtet erklärt, der Beschwerdeführerin den von ihr auf diese Rechnung bereits gezahlten Betrag von 9.854,78 DM (nebst Zinsen) zu erstatten.

Dieser Anspruch beruht auf § 157 KostO. Dadurch, dass der Notar der Beschwer-deführerin mit Schreiben vom 21. Januar 1999 (Bl. 35) die erste vollstreckbare Ausfertigung des notariellen Kaufvertrages vom 12. Dezember 1992 (Bl. 5 ff.) erteilt hat, hat er nicht die (halbe) Gebühr des § 133 KostO verdient. Diese Gebühr entsteht nämlich nur dann, wenn der Notar bei der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde den Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu überprüfen hat. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.