OLG Dresden - Beschluß vom 21.10.1997
17 W 1513/97
Normen:
BGB §§ 930, 985 ; ZPO § 935 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 305
WM 1998, 1678

OLG Dresden - Beschluß vom 21.10.1997 (17 W 1513/97) - DRsp Nr. 1998/4872

OLG Dresden, Beschluß vom 21.10.1997 - Aktenzeichen 17 W 1513/97

DRsp Nr. 1998/4872

Ein Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe sicherungsübereigneter Kraftfahrzeuge an einen Sequester ist nicht allein im Hinblick auf die Abnutzung der Fahrzeuge durch den weiteren Gebrauch gegeben. Eine Änderung eines bestehenden Zustandes i.S. des § 935 ZPO kann hierin nicht gesehen werden.

Normenkette:

BGB §§ 930, 985 ; ZPO § 935 ;
Fundstellen
MDR 1998, 305
WM 1998, 1678