OLG Dresden - Beschluß vom 21.10.1997 (17 W 1513/97) - DRsp Nr. 1998/4872
OLG Dresden, Beschluß vom 21.10.1997 - Aktenzeichen 17 W 1513/97
DRsp Nr. 1998/4872
Ein Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe sicherungsübereigneter Kraftfahrzeuge an einen Sequester ist nicht allein im Hinblick auf die Abnutzung der Fahrzeuge durch den weiteren Gebrauch gegeben. Eine Änderung eines bestehenden Zustandes i.S. des § 935ZPO kann hierin nicht gesehen werden.
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