»Da das Urteil des LG, durch das der Arrestbefehl aufgehoben worden ist, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, hat es mit seiner Verkündung die Wirkungen des Arrestbefehls beseitigt. Damit ist die Veranlassung für die gemäß § 923 ZPO geleistete Sicherheit, die nur die Vollziehung des Arrestes in Form von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verhindern sollte, entfallen. Aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hat es zunächst Ä bis zu einer etwaigen abweichenden Entscheidung auf die Berufung Ä volle Wirksamkeit. Die Wirkungen des Arrestbefehls sind damit insgesamt beseitigt. Notwendige Folge ist, daß mit der Aufhebung des Arrestbefehls auch die vom Arrestschuldner geleisteten Sicherheiten frei werden.
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