OLG Düsseldorf vom 04.12.1986
6 W 142/86
Normen:
GG Art. 103 Abs.1; ZPO §§ 923, 925 ;
Fundstellen:
DRsp IV(432)132a-b
MDR 1987, 506

OLG Düsseldorf - 04.12.1986 (6 W 142/86) - DRsp Nr. 1992/7997

OLG Düsseldorf, vom 04.12.1986 - Aktenzeichen 6 W 142/86

DRsp Nr. 1992/7997

a-b. Beseitigung der Wirkungen des Arrestbefehls aufgrund Verkündung eines den Arrestbefehl aufhebenden, noch nicht rechtskräftigen und nur vorläufig vollstreckbaren Urteils (b) mit der Folge, daß die vom Arrestschuldner geleisteten Sicherheiten frei werden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs.1; ZPO §§ 923, 925 ;

»Da das Urteil des LG, durch das der Arrestbefehl aufgehoben worden ist, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, hat es mit seiner Verkündung die Wirkungen des Arrestbefehls beseitigt. Damit ist die Veranlassung für die gemäß § 923 ZPO geleistete Sicherheit, die nur die Vollziehung des Arrestes in Form von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verhindern sollte, entfallen. Aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hat es zunächst Ä bis zu einer etwaigen abweichenden Entscheidung auf die Berufung Ä volle Wirksamkeit. Die Wirkungen des Arrestbefehls sind damit insgesamt beseitigt. Notwendige Folge ist, daß mit der Aufhebung des Arrestbefehls auch die vom Arrestschuldner geleisteten Sicherheiten frei werden.