Nach überwiegender Ansicht ist die Räumung grundsätzlich keine Durchsuchung und kann die Räumungsvollstreckung jedenfalls ohne richterliche Durchsuchungsanordnung durchgeführt werden (BVerfGE 51, 97, 107). Für die gleichzeitige Vollstreckung von Geldforderungen, die der Gläubiger gegen den Räumungsschuldner geltend gemacht hat, ist eine besondere richterliche Anordnung nicht erforderlich. Das soll allerdings dann nicht gelten, wenn der Leistungstitel in einem anderen Verfahren erwirkt wurde und anläßlich der Räumungsvollstreckung (ebenfalls) vollstreckt werden soll (Schneider, E., NJW 1980, 2377).
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