OLG Düsseldorf vom 09.11.1979
3 W 262/79
Normen:
ZPO § 758 ;
Fundstellen:
DRsp IV(421)138e-f
Rpfleger 1980, 28

OLG Düsseldorf - 09.11.1979 (3 W 262/79) - DRsp Nr. 1996/16878

OLG Düsseldorf, vom 09.11.1979 - Aktenzeichen 3 W 262/79

DRsp Nr. 1996/16878

Aus Anlaß der Räumung darf der Gerichtsvollzieher auch ohne besondere richterlich Erlaubnis Durchsuchungen wegen einer Geldforderung des Gläubigers vornehmen.

Normenkette:

ZPO § 758 ;

Hinweise:

Nach überwiegender Ansicht ist die Räumung grundsätzlich keine Durchsuchung und kann die Räumungsvollstreckung jedenfalls ohne richterliche Durchsuchungsanordnung durchgeführt werden (BVerfGE 51, 97, 107). Für die gleichzeitige Vollstreckung von Geldforderungen, die der Gläubiger gegen den Räumungsschuldner geltend gemacht hat, ist eine besondere richterliche Anordnung nicht erforderlich. Das soll allerdings dann nicht gelten, wenn der Leistungstitel in einem anderen Verfahren erwirkt wurde und anläßlich der Räumungsvollstreckung (ebenfalls) vollstreckt werden soll (Schneider, E., NJW 1980, 2377).

Fundstellen
DRsp IV(421)138e-f
Rpfleger 1980, 28