OLG Düsseldorf vom 29.08.1985
3 UF 209/84
Normen:
ZPO §§ 256, 769 ;
Fundstellen:
DRsp IV(413)191b
FamRZ 1985, 1149

OLG Düsseldorf - 29.08.1985 (3 UF 209/84) - DRsp Nr. 1992/8080

OLG Düsseldorf, vom 29.08.1985 - Aktenzeichen 3 UF 209/84

DRsp Nr. 1992/8080

b. Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage trotz Anhängigkeit einer Unterhalts-Zahlungsklage, soweit durch die Feststellungsklage die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einstweiligen Anordnung erreicht werden soll. (b) besteht regelmäßig nicht.

Normenkette:

ZPO §§ 256, 769 ;

»...Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist eine Feststellungsklage (negative Feststellungsklage) nur dann zulässig, wenn der Kl. ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat. Für eine negative Feststellungsklage fehlt dieses Rechtsschutzinteresse regelmäßig dann, wenn eine Leistungsklage mit demselben Streitgegenstand anhängig ist.

Nach diesen Grundsätzen war die Klage des vorliegenden Verfahrens von Anfang an unzulässig, weil die Bekl. bereits im Dezember 1982 gegen den Kl. eine Unterhaltszahlungsklage anhängig gemacht hatte. welche auch die Unterhaltszahlungen Ä nach Zeitraum und Höhe Ä umfaßte, die Gegenstand der einstw. Unterhaltsanordnung v. 30. 3. 1984 waren .. .