OLG Düsseldorf, vom 30.12.1986 - Aktenzeichen 9 UF 125/86
DRsp Nr. 1992/7993
b-d. Vorläufiger Rechtsschutz für (Ehegatten-)Unterhaltsansprüche nach Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens grundsätzlich nur durch einstweilige Anordnung; (c-d) gleichwohl zulässige und gebotene Fortsetzung eines bereits vor Einreichung (Eingang) des Scheidungsantrags entschiedenen Verfahrens der einstweiligen Verfügung auf Unterhalt, und zwar auch hinsichtlich des Unterhalts für die Folgezeit, (d) insoweit Ä jedenfalls ohne Zustimmung der Parteien Ä keine Überleitung in ein Verfahren der einstweiligen Anordnung.
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