Die Parteien sind geschiedene Eheleute, die im Güterstand der Gütergemeinschaft (mit gemeinschaftlicher Verwaltung) lebten. Nachdem auf Antrag des Bekl. die Teilungsversteigerung des zur Gütergemeinschaft gehörenden Grundvermögens angeordnet worden war, hat die Kl. im Wege der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ein Recht auf Übernahme gegen Wertersatz gemäß § 1477 Abs. 2 BGB bezüglich der von ihr in die Gütergemeinschaft eingebrachten Grundstücke geltendgemacht.
»... Nach Auffassung des Senats ist die Drittwiderspruchsklage jedenfalls dann Familiensache, wenn das vom Interventionskläger geltend gemachte »die Veräußerung hindernde Recht« i. S. des § 771 Abs. 1 ZPO im Familienrecht wurzelt.
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