OLG Frankfurt/Main vom 06.12.1984
3 WF 52/84
Normen:
BGB § 1477 Abs.2; GVG § 23 b; ZPO § 771 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(480)207b
FamRZ 1985, 403

OLG Frankfurt/Main - 06.12.1984 (3 WF 52/84) - DRsp Nr. 1992/8425

OLG Frankfurt/Main, vom 06.12.1984 - Aktenzeichen 3 WF 52/84

DRsp Nr. 1992/8425

Familiensache ist die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO dann, wenn das vom Kläger geltendgemachte »die Veräußerung hindernde Recht« im Familienrecht wurzelt (hier: Übernahmerecht eines Ehegatten gemäß § 1477 Abs. 2 BGB).

Normenkette:

BGB § 1477 Abs.2; GVG § 23 b; ZPO § 771 Abs.1;

Die Parteien sind geschiedene Eheleute, die im Güterstand der Gütergemeinschaft (mit gemeinschaftlicher Verwaltung) lebten. Nachdem auf Antrag des Bekl. die Teilungsversteigerung des zur Gütergemeinschaft gehörenden Grundvermögens angeordnet worden war, hat die Kl. im Wege der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ein Recht auf Übernahme gegen Wertersatz gemäß § 1477 Abs. 2 BGB bezüglich der von ihr in die Gütergemeinschaft eingebrachten Grundstücke geltendgemacht.

»... Nach Auffassung des Senats ist die Drittwiderspruchsklage jedenfalls dann Familiensache, wenn das vom Interventionskläger geltend gemachte »die Veräußerung hindernde Recht« i. S. des § 771 Abs. 1 ZPO im Familienrecht wurzelt.