OLG Frankfurt/Main, vom 10.09.1984 - Aktenzeichen 3 UF 86/83
DRsp Nr. 1996/17015
Für den Scheidungsausspruch des Verbundurteils ist ein Teilrechtskraftzeugnis nur zu erteilen, wenn er mit beiderseitigem Rechtsmittelverzicht, durch Verstreichen der in § 629 a Abs. 3ZPO vorgesehenen Fristen oder auf andere Weise rechtskräftig geworden ist.
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