»Die Bekl. [GmbH] beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Wechselvorbehaltsurteil des LG nach Einlegung der Berufung einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Dem Antrag kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil die besondere Voraussetzung eines durch die Zwangsvollstreckung drohenden nicht zu ersetzenden Nachteils (§§ 719, 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nicht erfüllt ist.
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