»... Zwar wird in Rechtspr. und Schrifttum allgemein die Meinung vertreten, der Schuldner habe das Recht, auch nach Erlaß der Entscheidung gemäß § 887 ZPO, die den Gläubiger zur Ersatzvornahme auf Kosten des Schuldners ermächtigt, die geschuldete Handlung noch vorzunehmen, also seine Verpflichtung noch (nachträglich) zu erfüllen (vgl. Rosenberg-Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., 1987, § 71 II 1 m. w. N.). Wie Inhalt und Grenzen eines solchen Rechts unter den besonderen Bedingungen der Zwangsvollstreckung zu bestimmen sind, ist, soweit ersichtlich, bis heute ungeklärt geblieben. Zumindest für den Ä hier gegebenen Ä Fall, daß die geschuldete Handlung [Nachbesserungsarbeiten am Haus] nicht ohne Einverständnis des Gläubigers vorgenommen werden kann (gegen seinen Willen können die Bauhandwerker nicht ins Haus) und daß er dieses Einverständnis ausdrücklich verweigert, folgt der Senat der genannten Auffassung nicht, denn sie ist mit dem Sinn des Verfahrens nach §§ 887, 891 ZPO und mit dem Grundsatz der Effektivität der Zwangsvollstreckung unvereinbar.
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