OLG Frankfurt/Main vom 12.09.1988
17 W 35/88
Normen:
ZPO § 887 ;
Fundstellen:
BauR 1989, 243
DRsp IV(427)85a
NJW-RR 1989, 59
OLGZ 1989, 104

OLG Frankfurt/Main - 12.09.1988 (17 W 35/88) - DRsp Nr. 1992/8267

OLG Frankfurt/Main, vom 12.09.1988 - Aktenzeichen 17 W 35/88

DRsp Nr. 1992/8267

a. Nach Ermächtigung des Gläubigers zur Ersatzvornahme keine Berechtigung des Schuldners, die geschuldete Handlung noch selbst vorzunehmen, falls der Gläubiger dazu sein Einverständnis ausdrücklich verweigert (kein »Recht auf Erfüllung«).

Normenkette:

ZPO § 887 ;

»... Zwar wird in Rechtspr. und Schrifttum allgemein die Meinung vertreten, der Schuldner habe das Recht, auch nach Erlaß der Entscheidung gemäß § 887 ZPO, die den Gläubiger zur Ersatzvornahme auf Kosten des Schuldners ermächtigt, die geschuldete Handlung noch vorzunehmen, also seine Verpflichtung noch (nachträglich) zu erfüllen (vgl. Rosenberg-Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., 1987, § 71 II 1 m. w. N.). Wie Inhalt und Grenzen eines solchen Rechts unter den besonderen Bedingungen der Zwangsvollstreckung zu bestimmen sind, ist, soweit ersichtlich, bis heute ungeklärt geblieben. Zumindest für den Ä hier gegebenen Ä Fall, daß die geschuldete Handlung [Nachbesserungsarbeiten am Haus] nicht ohne Einverständnis des Gläubigers vorgenommen werden kann (gegen seinen Willen können die Bauhandwerker nicht ins Haus) und daß er dieses Einverständnis ausdrücklich verweigert, folgt der Senat der genannten Auffassung nicht, denn sie ist mit dem Sinn des Verfahrens nach §§ 887, 891 ZPO und mit dem Grundsatz der Effektivität der Zwangsvollstreckung unvereinbar.