OLG Frankfurt/Main, vom 16.08.1979 - Aktenzeichen 3 WF 93/79
DRsp Nr. 1994/9928
Der gegenüber dem Auskunftsanspruch des § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB unterschiedliche Anspruch auf Vorlage von Belegen (§ 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB) kann nur dann im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, wenn er eigens tituliert worden ist; die Verurteilung zur Auskunftserteilung (§ 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB) genügt nicht.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.