OLG Frankfurt/Main vom 23.09.1985
1 U 136/85
Normen:
ZPO § 720a;
Fundstellen:
NJW-RR 1986, 359

OLG Frankfurt/Main - 23.09.1985 (1 U 136/85) - DRsp Nr. 1996/17004

OLG Frankfurt/Main, vom 23.09.1985 - Aktenzeichen 1 U 136/85

DRsp Nr. 1996/17004

Eine einstweilige Einstellung der Sicherungsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung des Vollstreckungsschuldners ist unzulässig.

Normenkette:

ZPO § 720a;

Hinweise:

Die Abwendungsbefugnis des Schuldners nach dieser Vorschrift beseitigt lediglich die Möglichkeit der Sicherungsvollstreckung, nicht jedoch die vorläufige Vollstreckbarkeit des Titels. Der Gläubiger kann daher mit der ihm nach der Urteilsformel obliegenden Sicherheitsleistung die Vollstreckbarkeit des Titels nach seinem Belieben herbeiführen. Damit entfällt die eventuell bereits geleistete Schuldnersicherheit und ist nach § 109 ZPO zurückzugeben (OLG München, DGVZ 1990, 185, 196).

Fundstellen
NJW-RR 1986, 359