Die Abwendungsbefugnis des Schuldners nach dieser Vorschrift beseitigt lediglich die Möglichkeit der Sicherungsvollstreckung, nicht jedoch die vorläufige Vollstreckbarkeit des Titels. Der Gläubiger kann daher mit der ihm nach der Urteilsformel obliegenden Sicherheitsleistung die Vollstreckbarkeit des Titels nach seinem Belieben herbeiführen. Damit entfällt die eventuell bereits geleistete Schuldnersicherheit und ist nach § 109 ZPO zurückzugeben (OLG München, DGVZ 1990, 185, 196).
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