Beachte: Die Verlautbarung des Beschlusses erfolgt nach §§ 329 Abs. 2, 707 Abs. 2 Satz 2 durch formlose Übersendung. Es erscheint jedoch angebracht auch diesen Beschluß nach § 329 Abs. 3 ZPO zuzustellen, weil - entgegen § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO bisweilen ein Rechtsmittel von der Rechtsprechung doch für gegeben erachtet wird (vgl. unten zu Rechtsmittel). Bei Ablehnung des Antrags ohne die Anhörung des Schuldners ist eine Bekanntmachung nur an den Gläubiger notwendig.
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