OLG Frankfurt/Main vom 24.09.1968
6 W 404/68
Normen:
ZPO § 707 ;
Fundstellen:
MDR 1969, 60

OLG Frankfurt/Main - 24.09.1968 (6 W 404/68) - DRsp Nr. 1996/17088

OLG Frankfurt/Main, vom 24.09.1968 - Aktenzeichen 6 W 404/68

DRsp Nr. 1996/17088

Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, der zu begründen ist, wenn ohne Sicherheitsleistung eingestellt wird; bei Einstellung gegen Sicherheitsleistung ist eine Begründung allerdings nicht notwendig.

Normenkette:

ZPO § 707 ;

Hinweise:

Beachte: Die Verlautbarung des Beschlusses erfolgt nach §§ 329 Abs. 2, 707 Abs. 2 Satz 2 durch formlose Übersendung. Es erscheint jedoch angebracht auch diesen Beschluß nach § 329 Abs. 3 ZPO zuzustellen, weil - entgegen § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO bisweilen ein Rechtsmittel von der Rechtsprechung doch für gegeben erachtet wird (vgl. unten zu Rechtsmittel). Bei Ablehnung des Antrags ohne die Anhörung des Schuldners ist eine Bekanntmachung nur an den Gläubiger notwendig.

Fundstellen
MDR 1969, 60