OLG Frankfurt/Main - 24.09.1968 (6 W 404/68)
Beachte: Die Verlautbarung des Beschlusses erfolgt nach §§ 329 Abs. 2, 707 Abs. 2 Satz 2 durch formlose Übersendung. Es erscheint jedoch angebracht auch diesen Beschluß nach § 329 Abs. 3 ZPO zuzustellen, weil - [...]