OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.11.2001
6 W 131/01
Normen:
ZPO § 888 § 577 Abs. 2 § 97 Abs. 2 ; PatG § 139 Abs. 3 ;
Fundstellen:
GRURR-RR 2002, 120
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/6 O 36/96,

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.11.2001 (6 W 131/01) - DRsp Nr. 2002/1359

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.11.2001 - Aktenzeichen 6 W 131/01

DRsp Nr. 2002/1359

»Im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO ist die Beweisregel des § 139 Abs. 3 PatG nicht anwendbar.«

Normenkette:

ZPO § 888 § 577 Abs. 2 § 97 Abs. 2 ; PatG § 139 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 577 Abs. 2 ZPO eingelegt. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Sendebericht ist davon auszugehen, dass der Inhalt der Beschwerdeschrift vom 15.06.2001 mittels Telefax in vollständiger Form durch elektrische Signale vom Sendegerät des Beklagtenvertreters an das Empfangsgerät des Landgerichts übermittelt worden ist; damit ist die Beschwerdefrist gewahrt (vgl. BGH NJW 94, 1881).

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Vollstreckungsantrag nach § 888 ZPO ist unbegründet, da die Beklagte nach dem Sach- und Streitstand im Beschwerdeverfahren ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht gemäß Ziffer 2. des vor dem erkennenden Senat geschlossenen Vergleichs vom 13.07.2000 nachgekommen ist; die Beklagte ist nach diesem Vergleich insbesondere nicht verpflichtet, der Klägerin Angaben über Lieferungen von Sonnenblenden für Fahrzeuge des Typs Opel Omega zu machen.