OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.02.2002 20 W 31/2002
Normen:
WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 888 § 793 Abs. 2 § 568 Abs. 2 S. 2 (a.F.) ; EGZPO § 26 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 108/2001
AG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 41 II 71/2000
OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.02.2002 (20 W 31/2002) - DRsp Nr. 2002/13945
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.02.2002 - Aktenzeichen 20 W 31/2002
DRsp Nr. 2002/13945
»Gegen einen Beschluss des Landgerichts, der über eine sofortige Beschwerde gegen eine Zwangsvollstreckungsentscheidung (Zwangsgeldbeschluss) des Amtsgerichts in einem WEG -Verfahren befindet, ist die sofortige weitere Beschwerde nur zulässig bei Vorliegen eines neuen selbständigen Beschwerdegrundes, insbesondere eines neuen schweren Verfahrensfehlers, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht.«
Normenkette:
WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 888 § 793 Abs. 2 § 568 Abs. 2 S. 2 (a.F.) ; EGZPO § 26 Nr. 10 ;
Gründe:
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