Die Antragstellerin beantragt unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs (Bl. 72 ff. d. A.) die Vollstreckbarerklärung des im Tenor näher bezeichneten Schiedsspruchs.
Die Antragsgegnerin reichte bereits zwei Tage vor Eingang dieses Antrags einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ein und machte Aufhebungsgründe nach §§ 1059 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 b ZPO (n.F.) geltend, die sie auch im Rahmen des auf Vollstreckbarerklärung gerichteten Verfahrens vorträgt und verfolgt. Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2001 (Bl. 150/151 d.A.) ist die Sicherungsvollstreckung zugelassen worden. Die Antragsgegnerin hat von der Abwendungsbefugnis Gebrauch gemacht. Das Aufhebungsverfahren ist durch Beschluss vom 19.02.2001 bis zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ausgesetzt worden.
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