Die Parteien sind Wettbewerber. Wegen einer irreführenden Werbeaussage erwirkte die Antragstellerin am 16.3.2001 eine einstweilige (Unterlassungs-)Verfügung gegen die Antragsgegnerin, ohne diese zuvor abgemahnt zu haben. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 23.3.2001 hat die Antragsgegnerin am 28.3.2001 den Unterlassungsanspruch anerkannt und nur wegen der Kostenentscheidung das Widerspruchsverfahren betrieben. Wegen Zuwiderhandlungen gegen den Unterlassungstitel nach dessen Zustellung bis zum 3.4.2001 hat die Antragstellerin einen Bestrafungsantrag gestellt, über den noch nicht entschieden ist.
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