OLG Hamm vom 01.10.1981
4 ReMiet 6/81
Normen:
ZPO § 721 ;
Fundstellen:
DWW 1981, 293
MDR 1982, 147
NJW 1982, 341
WM 1981, 257
ZMR 1982, 13

OLG Hamm - 01.10.1981 (4 ReMiet 6/81) - DRsp Nr. 1996/17264

OLG Hamm, vom 01.10.1981 - Aktenzeichen 4 ReMiet 6/81

DRsp Nr. 1996/17264

Die Vollstreckung eines Räumungsurteils, das der Vermieter aufgrund der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges erwirkt hat, kann unzulässig sein, wenn der Vermieter mehrere Jahre aus dem Urteil nicht vollstreckt, sondern von dem Mieter, der auch nach Rechtskraft des Räumungsurteils weiterhin mit erheblichen Mietzinsbeträgen in Rückstand geraten ist, die Zahlung von Nutzungsentschädigung verlangt und Zahlungen entgegengenommen hat, wobei mehrfach die Vollstreckung des Räumungsurteils für den Fall der Nichtzahlung des rückständigen Mietzinses angedroht worden ist. Ob dies jedoch der Fall ist, richtet sich nach den jeweils umfassend zu würdigenden Umständen des Einzelfalles.

Normenkette:

ZPO § 721 ;

Hinweise:

Anm. Lammel, WM 1982, 123

Der Schuldner kann auf die ihm durch die Bewilligung einer Räumungsfrist eingeräumten Rechte verzichten.

Fundstellen
DWW 1981, 293