OLG Hamm vom 07.10.1986
27 U 86/86
Normen:
KO § 17, § 48, § 82, § 127 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(438)206a-b
WM 1987, 549

OLG Hamm - 07.10.1986 (27 U 86/86) - DRsp Nr. 1992/8936

OLG Hamm, vom 07.10.1986 - Aktenzeichen 27 U 86/86

DRsp Nr. 1992/8936

a-b. Schadensersatzpflicht des Konkursverwalters, der gemäß § 17 KO einen Vertrag erfüllt und ungeachtet einer vor Konkurseröffnung vorgenommenen Sicherungsabtretung oder Pfändung des Anspruchs auf die Gegenleistung die Gegenleistung zur Masse einzieht; (b) dabei umfaßt der vom Konkursverwalter (wegen Verletzung des Absonderungsrechts als Schadensersatz) herauszugehende Erlös auch bei Fehlen einer entsprechenden ausdrücklichen Abrede zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer den Mehrwertsteueranteil.

Normenkette:

KO § 17, § 48, § 82, § 127 Abs.1;

Die klagende Sparkasse nimmt den bekl. Konkursverwalter gem. § 82 KO auf Schadensersatz in Anspruch, weil er der Kl. zustehende Beträge zur Masse eingezogen habe. Die Kl. hatte dem späteren Gemeinschuldner für die Errichtung und den Betrieb eines Möbelmarktes erhebliche Kreditmittel zur Verfügung gestellt. Der Gemeinschuldner trat im Zusammenhang mit der Kreditgewährung mit Vertrag vom 20. April 1979 alle bestehenden und zukünftigen Forderungen gegen seine Schuldner mit den Anfangsbuchstaben A-W an die Kl. zur Sicherheit ab. Die Kl. teilte dem Bekl. nach Eröffnung des Konkursverfahrens mit, daß sie »aus ihren Sicherheiten« das Absonderungsrecht geltendmache.