(b) »Da keine Vollstreckungsklage vorliegt, scheidet eine unmittelbare Anwendung des § 769 ZPO aus. Bedenken gegen eine analoge Anwendung des § 769 ZPO bei einer Deliktsklage bestehen zunächst deshalb, weil das Gesetz den Erlaß der in der Vorschrift geregelten Anordnungen nur bei bestimmten und im einzelnen aufgeführten Klagen zuläßt. Es spricht viel dafür, von einer abschließenden Regelung auszugehen, die einer analogen Anwendung nicht zugänglich ist. Darüber hinaus haben die Klagen, bei denen die Vorschrift des § 769 ZPO nach dem Gesetzeswortlaut Anwendung findet, Ausnahmecharakter; dies läßt sich von einer Leistungsklage, mit der deliktische Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, nicht sagen. Die analoge Anwendung einer Ausnahmeregelung verbietet sich regelmäßig deshalb, weil andernfalls der Wille des Gesetzgebers, die Regelung nur auf bestimmte Ausnahmefälle zu beziehen, unterlaufen würde .. .
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