OLG Hamm vom 26.11.1986
11 U 25 1/86
Normen:
ZPO § 769, §§ 935 ff.;
Fundstellen:
DRsp IV(421)174b-c
MDR 1987, 505

OLG Hamm - 26.11.1986 (11 U 25 1/86) - DRsp Nr. 1992/8923

OLG Hamm, vom 26.11.1986 - Aktenzeichen 11 U 25 1/86

DRsp Nr. 1992/8923

»Bei einer Klage, die auf Unterlassung der Zwangsvollstreekung wegen Titelmißbrauches gerichtet ist, kann die Zwangsvollstreckung nicht analog § 769 ZPO eingestellt, sondern vorläufiger Rechtsschutz nur durch einstweilige Verfügung gewährt werden.«

Normenkette:

ZPO § 769, §§ 935 ff.;

(b) »Da keine Vollstreckungsklage vorliegt, scheidet eine unmittelbare Anwendung des § 769 ZPO aus. Bedenken gegen eine analoge Anwendung des § 769 ZPO bei einer Deliktsklage bestehen zunächst deshalb, weil das Gesetz den Erlaß der in der Vorschrift geregelten Anordnungen nur bei bestimmten und im einzelnen aufgeführten Klagen zuläßt. Es spricht viel dafür, von einer abschließenden Regelung auszugehen, die einer analogen Anwendung nicht zugänglich ist. Darüber hinaus haben die Klagen, bei denen die Vorschrift des § 769 ZPO nach dem Gesetzeswortlaut Anwendung findet, Ausnahmecharakter; dies läßt sich von einer Leistungsklage, mit der deliktische Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, nicht sagen. Die analoge Anwendung einer Ausnahmeregelung verbietet sich regelmäßig deshalb, weil andernfalls der Wille des Gesetzgebers, die Regelung nur auf bestimmte Ausnahmefälle zu beziehen, unterlaufen würde .. .