OLG Hamm vom 29.06.1983
14 W 85/83
Normen:
ZPO §§ 829, 851 ;
Fundstellen:
DB 1984, 1345
DRsp IV(424)122d
WM 1984, 704

OLG Hamm - 29.06.1983 (14 W 85/83) - DRsp Nr. 1992/9108

OLG Hamm, vom 29.06.1983 - Aktenzeichen 14 W 85/83

DRsp Nr. 1992/9108

d. Möglichkeit der Pfändung von Ansprüchen des Schuldners aus einer Rechtsschutzversicherung.

Normenkette:

ZPO §§ 829, 851 ;

»... Der beantragten Pfändung steht nicht entgegen, daß der Schuldnerin aus den Rechtsschutzversicherungsverträgen gegen die Drittschuldnerin möglicherweise überhaupt keine Zahlungsansprüche, sondern allenfalls grundsätzlich nicht pfändbare Freistellungsansprüche zustehen. Gepfändet werden gem. § 829 ZPO nämlich nur angebliche Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin. Einem Pfändungsantrag ist daher schon dann stattzugeben, wenn der zu pfändende Anspruch nach dem Vorbringen des Gläubigers dem Schuldner zustehen kann .. .