»... Der beantragten Pfändung steht nicht entgegen, daß der Schuldnerin aus den Rechtsschutzversicherungsverträgen gegen die Drittschuldnerin möglicherweise überhaupt keine Zahlungsansprüche, sondern allenfalls grundsätzlich nicht pfändbare Freistellungsansprüche zustehen. Gepfändet werden gem. § 829 ZPO nämlich nur angebliche Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin. Einem Pfändungsantrag ist daher schon dann stattzugeben, wenn der zu pfändende Anspruch nach dem Vorbringen des Gläubigers dem Schuldner zustehen kann .. .
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