OLG Hamm vom 30.03.1983
14 W 10/83
Normen:
ZPO § 704 ;
Fundstellen:
MDR 1983, 849

OLG Hamm - 30.03.1983 (14 W 10/83) - DRsp Nr. 1996/17250

OLG Hamm, vom 30.03.1983 - Aktenzeichen 14 W 10/83

DRsp Nr. 1996/17250

Ist eine Urteilsformel so unbestimmt und widerspruchsvoll, daß auch durch Auslegung keine mit der Zwangsvollstreckung durchsetzbare Verpflichtung festgestellt werden kann, ist der Titel mangels eines vollstreckbaren Inhalts für die Zwangsvollstreckung ungeeignet.

Normenkette:

ZPO § 704 ;

Hinweise:

Beachte: Im einzelnen sind die Grenzen der Auslegungsfähigkeit schwer zu ziehen. Die Auslegung hat jedenfalls durch das zuständige Vollstreckungsorgan zu erfolgen, wobei sicher die Heranziehung der Urteilsgründe zur Auslegung der Urteilsformel geboten und statthaft ist (OLG Köln, NJW 1985, 274). Die Bezugnahme auf eine nicht zum Bestandteil des Urteils erhobene Urkunde verleiht dem Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Nicht aus dem Titel zu klärende Unbestimmtheiten sind nicht im Verfahren der Zwangsvollstreckung, sondern im Erkenntnisverfahren aufzuklären (OLG Hamm, FamRZ 1988, 1307).

Fundstellen