Beachte: Im einzelnen sind die Grenzen der Auslegungsfähigkeit schwer zu ziehen. Die Auslegung hat jedenfalls durch das zuständige Vollstreckungsorgan zu erfolgen, wobei sicher die Heranziehung der Urteilsgründe zur Auslegung der Urteilsformel geboten und statthaft ist (OLG Köln, NJW 1985, 274). Die Bezugnahme auf eine nicht zum Bestandteil des Urteils erhobene Urkunde verleiht dem Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Nicht aus dem Titel zu klärende Unbestimmtheiten sind nicht im Verfahren der Zwangsvollstreckung, sondern im Erkenntnisverfahren aufzuklären (OLG Hamm, FamRZ 1988, 1307).
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