OLG Hamm - Beschluss vom 02.10.2002
2 Ws 327/02
Normen:
StPO § 154 Abs. 1 § 329 Abs. 2 ; IRG § 52 Abs. 1 § 55 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 2 ; AuslG § 92 § 92 a ;

OLG Hamm - Beschluss vom 02.10.2002 (2 Ws 327/02) - DRsp Nr. 2002/16017

OLG Hamm, Beschluss vom 02.10.2002 - Aktenzeichen 2 Ws 327/02

DRsp Nr. 2002/16017

»Auch für die Übernahme der Rechtshilfe zur Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses ist es Voraussetzung, dass der im Ausland Verurteilte dort Gelegenheit gehabt haben muss, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.«

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 1 § 329 Abs. 2 ; IRG § 52 Abs. 1 § 55 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 2 ; AuslG § 92 § 92 a ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Berufungsgerichts in Gent/Belgien vom 27. Juli 1998 wegen Menschenhandels zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Nach Mitteilung der belgischen Behörden ist dieses Urteil rechtskräftig geworden, nachdem es dem Beschwerdeführer, der sich seit dem 4. August 1999 für das Verfahren 632 Js 453/99 StA Hagen zunächst in Untersuchungshaft und seit dem 8. Februar 2000 in Strafhaft befand, am 21. November 2000 persönlich zugestellt worden ist.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2001, gerichtet an das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, hat das belgische Justizministerium um Übernahme der Strafvollstreckung aus dem Berufungsurteil vom 27. Juni 1998 ersucht.