OLG Hamm - Beschluß vom 19.02.1982 (6 Ss OWi 1705/81) - DRsp Nr. 1996/22282
OLG Hamm, Beschluß vom 19.02.1982 - Aktenzeichen 6 Ss OWi 1705/81
DRsp Nr. 1996/22282
»Eine Verwandte, die "aus Gefälligkeit" für längere Zeit hindurch regelmäßig täglich etwa zwei Stunden lang im Haushalt des Zustellungsempfängers tätig ist und dessen Wohnung sauber hält, ist eine "dienende" Person i.S. des § 181 Abs. 1ZPO.«
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