»... Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG keine Zwangsversteigerung ist, denn hier werden keine Rechte eines Gläubigers aus einem Vollstreckungstitel verwirklicht .. . Außerdem ist die Kl. als AntrG. des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Dritte im Sinne des Vollstreckungsrechts .. .
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