»1. Das auf Verneinung der Unterhaltspflicht zielende Begehren hat hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 114ZPO, soweit eine Haftung des anderen Elternteils gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB in Betracht kommt.2. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen über die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769ZPO kann nicht damit begründet werden, dass die Entscheidung auf einer unzutreffenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beruht.«
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.