OLG Koblenz vom 04.09.1985
4 W 454/85
Normen:
ZVG § 15 ;
Fundstellen:
DRsp IV(436)75a
MDR 1986, 65
Rpfleger 1986, 25

OLG Koblenz - 04.09.1985 (4 W 454/85) - DRsp Nr. 1992/9470

OLG Koblenz, vom 04.09.1985 - Aktenzeichen 4 W 454/85

DRsp Nr. 1992/9470

a. Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Zwangsversteigerung besteht auch dann, wenn der beantragende Gläubiger an aussichtsloser Rangstelle steht und daher nicht mit einer Befriedigung rechnen kann.

Normenkette:

ZVG § 15 ;

»... Gesichtspunkte [dafür, daß ausnahmsweise ein fehlendes Rechtsschutzinteresse des Gläubigers für den Antrag auf Zwangsversteigerung angenommen werden kann,] liegen hier nicht vor. Dem Versteigerungsantrag der Bet. [Beteiligten] zu 1. bzw. dem Beitrittszulassungsantrag der Bet. zu 2. kann nicht deswegen das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, weil die Ansprüche dieser Gläubiger nach der augenblicklichen Situation an völlig aussichtsloser Rangstelle stehen und daher mit einer Befriedigung nicht gerechnet werden kann .. . Auch in einem solchen Fall kann ein Rechtsschutzbedürfnis aus mehreren Gründen bestehen. Das Versteigerungsergebnis kann nie zuverlässig vorausgesagt werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß aus irgendwelchen Gründen im Laufe des Verfahrens vorgehende Rechte wegfallen oder daß ein außergewöhnlich hohes Gebot doch zu einer zumindest teilweisen Befriedigung der Gläubiger führt. Der Gläubiger ist berechtigt, diese Möglichkeit wahrzunehmen.