»... Aus dem Ausnahmecharakter der Leistungsverfügung, ihrer Gefährlichkeit für den Betroffenen und der Begrenztheit der Erkenntnisquellen folgt neben weiteren Beschränkungen, daß ein solches Verfahren nur dann zulässig sein darf, wenn dem Anspruchsteller Möglichkeiten, in einem alle rechtsstaatlichen Garantien für den Anspruchsgegner enthaltenden Verfahren einen Unterhaltstitel rechtzeitig zu erlangen, verschlossen sind und waren, ohne daß ihm dies prozeßrechtlich vorwerfbar wäre (OLG Köln, FamRZ 1983, S. 413). Dies bedeutet, daß der Inhaber eines Anspruchs gehalten ist, diesen so rechtzeitig geltend zu machen, daß ein Eilverfahren, durch das die Rechte des Anspruchsgegners im Prinzip verkürzt werden, überflüssig ist. ...
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|