OLG Koblenz vom 14.10.1985
13 UF 1009/85
Normen:
ZPO § 940 ;
Fundstellen:
DRsp IV(432)126b
FamRZ 1986, 77

OLG Koblenz - 14.10.1985 (13 UF 1009/85) - DRsp Nr. 1992/9465

OLG Koblenz, vom 14.10.1985 - Aktenzeichen 13 UF 1009/85

DRsp Nr. 1992/9465

b. Anforderungen an den Verfügungsgrund für einen nach Abschluß des Scheidungsverfahrens gestellten Verfügungsantrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts.

Normenkette:

ZPO § 940 ;

»... Aus dem Ausnahmecharakter der Leistungsverfügung, ihrer Gefährlichkeit für den Betroffenen und der Begrenztheit der Erkenntnisquellen folgt neben weiteren Beschränkungen, daß ein solches Verfahren nur dann zulässig sein darf, wenn dem Anspruchsteller Möglichkeiten, in einem alle rechtsstaatlichen Garantien für den Anspruchsgegner enthaltenden Verfahren einen Unterhaltstitel rechtzeitig zu erlangen, verschlossen sind und waren, ohne daß ihm dies prozeßrechtlich vorwerfbar wäre (OLG Köln, FamRZ 1983, S. 413). Dies bedeutet, daß der Inhaber eines Anspruchs gehalten ist, diesen so rechtzeitig geltend zu machen, daß ein Eilverfahren, durch das die Rechte des Anspruchsgegners im Prinzip verkürzt werden, überflüssig ist. ...