M. hatte im Versteigerungstermin das Meistgebot abgegeben; es betrug 40 000 DM, der Verkehrswert des Grundstücks 450 000 DM. M. trat seine Rechte aus dem Meistgebot an Frau S. ab. Diese war Inhaberin einer voll ausgefallenen Hypothek von 200 000 DM. Sie erhielt den Zuschlag nach § 85 a Abs. 3 ZVG. Das LG hat den Beschluß aufgehoben und den Zuschlag versagt, das OLG hat die weitere sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
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