OLG Koblenz - Urteil vom 21.10.1988 (10 UF 921/88) - DRsp Nr. 1996/23091
OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.1988 - Aktenzeichen 10 UF 921/88
DRsp Nr. 1996/23091
Dem Erlaß einer einstweiligen Verfügung über Notunterhalt steht nicht entgegen, daß vor der mündlichen Verhandlung über die einstweilige Verfügung, jedoch nach Eingang des Antrags auf Erlaß der einstweiligen Verfügung, ein Scheidungsantrag des Verfügungsgegners bei Gericht eingegangen ist, der nach § 620a Abs. 2 S.1 ZPO den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ermöglicht. Dieser Umstand macht die Fortführung des Verfahrens über die einstweiligen Verfügung nicht unzulässig. Vielmehr ist nach wie vor in beiden insoweit eröffneten Instanzen in der Sache über den Erlaß der einstweiligen Verfügung zu befinden. Das ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Vermeidung unnötiger Mehrkosten. Außerdem aus Gründen der Vermeidung unnötiger Mehrbelastungen der Parteien und der einfachen praktikablen Verfahrensgestaltung.
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