OLG Köln - 06.09.1988 (2 W 117/88) - DRsp Nr. 1997/6817
OLG Köln, vom 06.09.1988 - Aktenzeichen 2 W 117/88
DRsp Nr. 1997/6817
Eine durch das Amtsgericht (als Vollstreckungsgericht) auf Erinnerung des Schuldners aufgehobene Vorpfändung kann durch das Beschwerdegericht (Landgericht) weder wiederhergestellt noch neu ausgesprochen werden.
Weigert sich der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers die Vorpfändung anzufertigen oder/und zuzustellen, steht dem Gläubiger die Erinnerung nach § 766ZPO und hiernach die sofortige Beschwerde nach § 793ZPO zu.
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